Satzung

Hier finden Sie die MTV Ramelsloh Satzung Stand 21.02.2020

§1 Name und Sitz

a) Der Verein führt den Namen “Männerturnverein Ramelsloh von 1914 e.V.“,
abgekürzt „MTV Ramelsloh“.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Seevetal (OT Ramelsloh). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Vereinsregisternummer 110048 eingetragen.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

a) Der Verein ist ein Sportverein.
b) Zu den Aufgaben gehört die Pflege, Förderung und Entwicklung des
Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports.
c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf
das Vermögen nur für einen in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zweck nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt verwendet werden.
f) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V.
g) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Abteilungen

a) Die innerhalb des Vereins für die einzelnen Sportarten bestehenden Abteilungen regeln im Rahmen dieser Satzung ihren Sportbetrieb und die damit verbundenen Aufgaben im Innenverhältnis in eigener Zuständigkeit.
b) Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor.
c) Entscheidungen über neue Abteilungen trifft der Vorstand.

§5 Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person beantragen.
b) Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
d) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende erfolgen.
e) Die Mitgliedschaft kann vereinsseitig bei Eintritt zeitlich befristet werden. Diese befristete Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate.
f) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt oder dem Verein durch sein Verhalten Schaden zufügt.
g) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob es sich um körperliche, seelische oder sexualisierte Gewalt handelt. Schwerwiegende Verstöße können zum Ausschluss des Mitglieds und ggf. zum möglichen Lizenzentzug führen.
h)Alle ordentlichen Mitglieder im Tennisclub Ramelsloh e.V. von 1968 erhalten die Mitgliedschaft im MTV Ramelsloh von 1914 e.V.. Einzelheiten regelt ein Vertrag zwischen dem Tennisclub Ramelsloh von 1968 und dem MTV Ramelsloh von 1914 e.V.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind berechtigt

  1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Antragstellung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt;
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit nicht für einzelne Veranstaltungen Sonderregelungen getroffen wurden.

b) Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. sich an die Satzung des Vereins zu halten;
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
  3. die festgelegten Beiträge zu entrichten;
  4. zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft.

§7 Ehrungen

a) Personen, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
b) Unabhängig von der Ehrenmitgliedschaft können verdiente Mitglieder in geeigneter Weise geehrt werden.

§8 Organe des Vereins

a) Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

b) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt, jedoch dürfen Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Grenzen des §3 Nr. 26a EStG geleistet werden.

§9 Mitgliederversammlung

a) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
b) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung insbesondere bei

  1. Satzungsänderungen;
  2. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
  3. Grundsätzen der Beitragserhebung;
  4. Wahl der ständigen Vorstandsmitglieder;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Entlastung des Vorstandes;
  7. Genehmigung des Jahresabschlusses;
  8. Auflösung des Vereins.

b) – nicht besetzt –
c) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Halbjahr als „Jahreshauptversammlung“ einberufen werden. Der 1. Vorsitzende hat diese durch Aushang in den Mitteilungskästen des MTV Ramelsloh, unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind bis 4 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

d) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
e) Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung umfasst mindestens folgende Punkte:Feststellung der Stimmberechtigten;

  1. Berichte des 1. Vorsitzenden, des Leiters der Finanzen und der
  2. Kassenprüfer;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahlen;
  5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss;
  6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

f) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Zur Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls ist dieses von dem Schriftwart und dem Leiter der Mitgliederversammlung (in der Regel ist dies der 1. Vorsitzende) zu unterschreiben.

§10 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, zwei ständigen Beisitzern, einem Schriftwart und einem Vertreter der Abteilungen.
b) Das Präsidium ist gesetzlicher Vertreter gemäß §26 BGB. Es besteht aus folgenden Mitgliedern:
Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Leiter der Finanzen. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
In das Präsidium können nur Personen gewählt werden, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
c) Nach einem festen Plan stellt jährlich eine Abteilung ein Vorstandsmitglied. Die Auswahl obliegt der jeweiligen Abteilung. Den Plan, der die Zuordnung zum Vorstand regelt, erstellt das Präsidium.
d) Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte nach der Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
e) Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder regelt der 1.Vorsitzende unter Berücksichtigung einer zu erlassenen Geschäftsordnung.
f) Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Abteilungsvertreters, werden wie folgt gewählt:

  1. In den ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende und die beiden ständigen Beisitzer;
  2. In den geraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Leiter der Finanzen und der Schriftwart.

g) Der Vorstand kann besondere Vertreter bzw. hauptamtliche Mitarbeiter einstellen oder unter Vertrag nehmen.

§11 Kassenprüfer

a) Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
b) Sie werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist erst nach zweijähriger Unterbrechung zulässig.
c) Die Kassenprüfer kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
d) Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§12 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet eine Mehrheit von ¾ der bei einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§13 Vereinsauflösung

a) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mehrheit von 4/5 der bei einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mit der Maßgabe, dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
b) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Im Falle der Auflösung sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Seevetal, die es für die Sportförderung in Ramelsloh und Umgebung zu verwenden hat.

Seevetal, 21. Februar 2020